MDR im Artikel „Betreiber von Windrädern müssen in Thüringen nun auch Fundamente abreißen“ v. 18.09.2025 schreibt:
„Betreiber von Windrädern in Thüringen sind künftig für den vollständigen Rückbau zuständig. Das sieht ein Erlass des Infrastrukturministeriums vor, der seit Ende August gilt. Er geht nach Angaben des Infrastrukturministeriums auf einen Landtagsbeschluss vom 6. März zurück und konkretisiert die bisher offene Regelung im Baugesetzbuch, wonach Fundamente teilweise im Boden verbleiben konnten. (…) Künftig müssen Fundamente, Nebenanlagen und Zuwege nach Ende der Nutzung vollständig entfernt werden. Für die Kosten müssen die Betreiber mindestens 6,5 Prozent der Investitionssumme als Sicherheitsleistung hinterlegen.“
Bundesverband WindEnergie beschreibt den aktuellen Stand im Informationspapier „Überblick der landesrechtlichen Regelungen zum Rückbau von Windenergieanlagen“ wie folgt:
„Für den Rückbau gibt es verschiedene rechtliche Regelungsregime, die
sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene festgelegt sind. Während die gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene allgemeine Rahmenbedingungen schaffen, gestalten sich die konkreten Regelungen auf Landesebene sehr unterschiedlich.“
Dabei ist zwischen dem Umfang der Rückbaupflicht und der Höhe der Sicherheitsleistung zu unterscheiden.
Umfang der Rückbaupflicht
„Bayern
Antwort des Landtags vom 27.07.2020 auf die schriftliche Anfrage „Windenergieanlagen in Bayern: Entsorgungsproblematik“:
„§ 35 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) regelt die Rückbauverpflichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB sieht eine Verpflichtungserklärung dahin gehend vor, dass die Anlage nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen ist und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. Von der Rückbauverpflichtung sind auch die zugehörenden sonstigen Anlagen wie Nebenanlagen, Leitungen, Wege und Plätze erfasst.“
„Hessen
Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. August 2019, StAnz. S. 850:
„Zurückzubauen sind grundsätzlich neben den ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteilen (einschließlich der vollständigen Fundamente) die der Anlage dienende Infrastruktur, die mit der dauerhaften Nutzungsaufgabe der Windenergieanlage ihren Nutzen verliert. Dazu gehören auch die zugehörigen Einrichtungen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen, unabhängig davon, ob diese von einer Genehmigung nach dem BImSchG oder nach der HBO umfasst sind.“
Höhe der Sicherheitsleistung
„Gemäß § 35 Absatz 5 Satz 3 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Einhaltung der Rückbauverpflichtung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung sowie die Berechnung sind jedoch sehr umstritten. (…) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt:“
„Bayern
Antwort des Landtags vom 27.07.2020 auf die schriftliche Anfrage „Windenergieanlagen in Bayern: Entsorgungsproblematik“:
„Auch die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde, die dabei die zu erwartenden Kosten des Rückbaus zu berücksichtigen hat, um den Sicherungszweck zu erreichen. Im Hinblick auf die Berechnungsmethode werden verschiedene Ansätze praktiziert, teils bildet eine auf Schlüssigkeit geprüfte Kostenschätzung des Betreibers die Grundlage, teils stattdessen ein prozentualer Wert der Investitionskosten oder es wird ein
fester Betrag pro Megawatt installierter elektrischer Leistung veranschlagt.““
„Hessen
Hessischer Erlass „Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergie anlagen im Außenbereich“ v. 27.08.2019, Ziff. II. 1.:
Die Höhe der Sicherheitsleistung für die Windenergieanlage ergibt sich aus der Formel
„Betrag der Sicherheitsleistung (€) = Nabenhöhe der WEA (m) x 1000“. „
